Satzung
Satzung der Jugendgemeinschaft Oyle e.V. von 1953
§ 1
Der Name des Vereins lautet: „Jugendgemeinschaft Oyle e.V. von 1953"
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Oyle und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Der Verein „Jugendgemeinschaft Oyle e.V. von 1953" mit Sitz in Oyle verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Insbesondere wird die körperliche
Ertüchtigung der Jugend in den verschiedensten Sportarten gepflegt, um dadurch
der Gesundheit zu dienen. Es bestehen die Sparten Fußball, Handball, Tischtennis,
Leichtathletik, Gymnastik und Turnen sowie das Laienspiel und Tennis.
Die Vereinigung ist politisch, konfessionell oder rassistisch in keiner Weise orientiert
oder verpflichtet. Der Zweck der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung, Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen sowie der Jugendpflege verwirklicht.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oyle, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Die Jugendgemeinschaft ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen mit seinen
Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fussballverbandes.
§ 8
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Jugendgemeinschaft
werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 7
genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§ 9
Die Jugendgemeinschaft Oyle ( JGO ) gliedert sich im inneren Aufbau in Gruppen,
welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben bzw. die
anderen der Gemeinschaftspflege dienenden Belange vertreten.
Jeder Gruppe stehen ein oder auch mehrere Gruppenführer vor, die alle mit der
Gruppe zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in jeder der vorhandenen
Gruppen aktiv tätig sein.
§ 10
Mitglied der Jugendgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmung durch
verpflichtende Unterschrift bekennt.
Ältere passive Mitglieder sind als Förderer der Gemeinschaft gern gesehen.
Über die Neuaufnahme eines Mitglieds entscheidet im Namen aller Mitglieder der
Vorstand gemeinsam durch Abstimmung mit einfachem Mehrheitsbeschluss.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§11
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung und
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines
Kalenderjahres. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten der JGO gegenüber
unberührt.
§ 12
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten
Fällen erfolgen:
1.) Wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden.
2.) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere der Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr als 6
Monate nicht nachgekommen ist. Eine schriftliche Aufforderung muss
vorausgegangen sein. (Der Beitrag muss bis Ende des Jahres entrichtet sein.)
3.) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
Anstand und Kameradschaft, grob verstößt.
Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses muss das Mitglied in mündlicher
Verhandlung vom Vorstand gehört werden. Danach, wie auch bei Nichterscheinen
des Betroffenen, entscheidet der Vorstand bei einfachem Mehrheitsbeschluss.
§ 13
Die Jugendgemeinschaftsmitglieder sind berechtigt:
1.) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschließungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle aufgenommenen Mitglieder ab 16 Jahre
sind stimmberechtigt.
2.) die Einrichtungen der Jugendgemeinschaft nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu benutzen.
3.) an allen Veranstaltungen der Jugendgemeinschaft teilzunehmen sowie den Sport
in allen Gruppen auszuüben.
4.) von der Jugendgemeinschaft einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen
Sportunfällen zu verlangen.
§ 14
Die Jugendgemeinschaftsmitglieder sind verpflichtet:
1.) die Satzungen der Jugendgemeinschaft, des Sportbundes Niedersachsen e.V.,
der dem letzteren angeschlossenem Fachverbände, soweit es deren Sportart ausübt
sowie auch die Beschlüsse der vorgenannten Organisationen zu befolgen.
2.) nicht gegen die Interessen der Jugendgemeinschaft zu handeln.
3.) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu
entrichten.
4.) allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und an jeweiligen
Veranstaltungen seiner Gruppe, zu deren Teilnahme das Mitglied sich verpflichtet
hat, nach besten Kräften mitzuwirken.
5.) in allen aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechtsangelegenheiten
ausschließlich der Entscheidung des Vorstandes zu unterwerfen bzw.
gegebenenfalls den Entscheidungen der Sportgerichte der durch
Gruppenzugehörigkeit zuständigen Organisationen.
§ 15
Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:
1.) die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
2.) der Vorstand
3.) die Gruppenleitungen
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer
Auslagen findet im allgemeinen nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer
ordentlichen Mitgliederversammlung statt, in dringend gelagerten Fällen auf
Beschluss des Vorstandes, der auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber
Rechenschaft abzulegen hat.
§ 16
Das oberste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung. Sie findet nach
Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr als sogenannte
Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den ersten oder zweiten
Vorsitzenden durch Aushang im Aushangkasten, mindestens 14 Tage vorher, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle Mitglieder ab 16 Jahre haben Stimmrecht.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter (
erste(r) oder zweite(r) Vorsitzende(r) ) und dem/der Schriftführer(in) zu
unterschreiben ist. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es
mindestens 20% der Mitglieder verlangen.
§ 17
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Angelegenheiten der Jugendgemeinschaft zu. Seiner Beschlussfassung unterliegt
insbesondere:
1.) Wahl der Vorstandsmitglieder
2.) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
3.) Beitragsfeststellung für das kommende Geschäftsjahr
4.) Entlastung der Organe bezüglich Jahresrechnung und der Geschäftsführung
5.) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die
Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 18
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte
zu umfassen:
1.) Festlegung der anwesenden Stimmberechtigten
2.) Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer
3.) Beschlussfassung über die Entlastung
4.) Festlegung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
5.) Neuwahlen ( falls nach der Satzung erforderlich )
6.) Behandlung besonderer Anträge
§ 19
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.) erste(r) Vorsitzende(r)
2.) zweite(r) Vorsitzende(r)
3.) Schatzmeister(in)
4.) Geschäftsführer(in)
5.) Sozialwart(in)
6.) Spartenleiter(in) der Einzelgruppen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die
erste Vorsitzende allein oder der/die zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem/der
Schatzmeister(in) oder dem/der Geschäftsführer(in).
§ 20
1.) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand hat die Jugendgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzungen und
nach den durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der
Vorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung
von funktionsausübenden Mitgliedern, deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahresvollversammlung durch geeignete Mitglieder der Jugendgemeinschaft zu
besetzen.
2. Aufgabe der einzelnen Mitglieder des Vorstandes:
a) Der/die erste Vorsitzende vertritt die Gemeinschaften nach innen und außen,
regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zur Jugendgemeinschaft.
Er/sie leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die
Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er/sie unterzeichnet
die genehmigten Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b) Der/die zweite Vorsitzende vertritt den/die erste(n) Vorsitzende(n) in allen
vereinsinternen Angelegenheiten.
c) Der/die Schatzmeister(in) verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die
Einziehung der Beiträge. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des/der ersten
Vorsitzenden geleistet werden. Er/sie ist für den Bestand und die gesicherte Anlage
des Vermögens der JGO verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben
durch Belege, die vom/von der ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen,
nachzuweisen.
d) Der/die Geschäftsführer(in) erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr
der Jugendgemeinschaft und kann einfache, für die JGO unverbindliche Mitteilungen,
mit Zustimmung des/der ersten Vorsitzenden, allein unterzeichnen. Er/sie führt die
Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er/sie zu
unterschreiben hat. Er/sie hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen
schriftlichen Jahrsbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur
Verlesung kommt.
e) Der/die Sozialwart(in) pflegt die Mitgliederlisten zwecks Ehrungen.
Er/sie ist Ansprechpartner für die Mitglieder in sozialen Angelegenheiten und
Bringt diese im Vorstand vor.
f) Die Spartenleiter(innen) der Einzelgruppen sind für die Durchführung des, im
Vorstand beschlossenen und von der Mitgliederversammlung genehmigten, Übungs-,
Arbeits- und Veranstaltungsplanes verantwortlich. Am Schluss des Geschäftsjahres,
auf der Jahreshauptversammlung, legen sie einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 21
Die auf der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer
können gemeinschaftlich viermal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende
Kassenprüfungen vornehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen
und dem ersten Vorsitzenden mitzuteilen haben, der herüber der
Jahreshauptversammlung berichtet.
§ 22
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Auflösung der Gemeinschaft ist eine
Mehrheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich unter der Voraussetzung, dass
mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 4/5 der
Mitglieder, so ist eine Woche später erneut eine Versammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 23
Die Überschüsse der Kasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände
sind Eigentum der Jugendgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein
Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung der Jugendgemeinschaft geht das
Vermögen und Inventar in das Eigentum der Gemeinde Oyle über mit dem Wunsch,
die Jugend der Gemeinde weiterhin zu unterstützen.
§ 24
Das Geschäftsjahr der Jugendgemeinschaft deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Oyle, den 27. Januar 2006
Unterschriften:
gez. Dieter Boswyk, 1. Vorsitzender
gez. Fritz Kleine, 2. Vorsitzender
gez. Martin Landeck, Schatzmeister
gez. Hans-Georg Rohlfs, Geschäftsführer
gez. Ingrid Burmeister, Sozialwartin